Skibrillen und -helme sollten für Schifahrer zur Pflichtausrüstung zählen. Sie schützen Augen und Kopf und sorgen für ein unfallfreies Skivergnügen. Wichtig ist, auf die Passform des Helmes und die Tönung der Brille zu achten. Doch auch beliebte Gadgets, wie Helmkameras & Co. bergen ein gewisses Gefahrenpotenzial bei Stürzen – daher gibt es auch dabei einige Dinge zu beachten. Anbei ein Überblick über die wichtigsten Punkte bei der Wahl und Zusammenstellung der Skiausrüstung, zusammengestellt von der AUVA.
Tipps für den Helmkauf
Ausschlaggebend ist die richtige Passform beim Kauf eines Skihelms – er sollte genau der Kopfform entsprechen. Auch der indiviudelle Kopfumfang sollte vorab gemessen werden. „Um beim Kauf die richtige Größe zu ermitteln, beginnen Sie am besten mit einem relativ großen Helm und nähern sich dann der idealen Größe an. Wichtig dabei ist, dass der Helm vollflächig auf dem Kopf sitzt, um die richtige Schutzfunktion zu gewährleisten“, rät Unfallverhütungsexperte Ing. Thomas Manek von der AUVA.
Der Helm sollte auch ohne Kinnriemen gut sitzen. Das heißt, dass er auch bei leichten Kopfbewegungen – wie nicken oder schütteln – nicht rutscht.
Insbesondere bei Kindern ist es wichtig, dass der Helm gut passt. Helme für Kinder zu kaufen, die zwei oder drei Nummern zu groß sind, macht wenig Sinn – da diese dann nicht richtig sitzen und dadurch die Schutzwirkung reduziert wird.
Achtung bei Stickern und Helmkameras
„Nicht ratsam ist es, darüber hinaus den Helm mit Stickern oder Etiketten zu bekleben, es sei denn der Hersteller gestattet dies explizit. Die Lösungsmittel des Klebstoffes können die Festigkeit der Helmschale beeinträchtigen und dadurch die Schutzfunktion im Falle eines Unfalls reduzieren. Das gilt auch für weit abstehende Helmkameras. Diese verändern den Schwerpunkt des Helms und dürfen nur dann benutzt werden, wenn der Hersteller es ausdrücklich erlaubt“, so Manek weiter.
Generell sollte beim Kauf eines Helms nicht der Preis ausschlaggebend sein, sondern jedenfalls auf die Prüfnorm EN 1077 geachtet werden.
Skibrille an Witterung anpassen
Das grelle Sonnenlicht auf der Piste kann die Augen schädigen. Die UV-Strahlung wird dabei vor allem durch den Stand der Sonne und die Höhenlage bestimmt. Alle 1.000 Höhenmeter nimmt die UV-Strahlung un rund 20 Prozent zu und diese wird auch noch durch den Schnee reflektiert.
Ideale Wetterverhältnisse bedeuten gute Sicht auf den Skipisten. Doch durch starken Schneefall, Fahrtwind oder Reflexionen der Sonne ist die Sicht beim Skifahren oft nicht klar. Die Skibrille sollte dabei an die Witterungsverhältnisse angepasst werden.
„Die Tönung der Gläser kann die Sicht bei schwierigen Sichtverhältnissen verbessern: Grau bzw. blaufarbene Gläser bieten Blendschutz an sonnigen Tagen und erleichtern das Sehen bei großer Helligkeit. Bei trübem Wetter wie Nebel oder Dämmerung erhöhen vor allem gelbe bzw. orange Scheiben den Kontrast“, erläutert Unfallverhütungsexperte Emmerich Kitz.
Einige Hersteller bieten auch austauschbare Gläser an, um bei allen Sichtverhältnissen den absoluten Überblick zu wahren. So kann in Sekundenschnelle die Brille an die aktuelle Wettersituation angepasst werden.
Wie erkennt man den Sonnenschutz einer Brille?
Der Sonnenschutz ist an der Kennzeichnung, die sich üblicherweise am Brillenbügel befindet, zu überprüfen. Dieser ist unabhängig davon, welche Färbung die Brille hat. Optimalen Sonnenschutz bieten Brillen, die nach EN 174 in der Kategorie S2 oder S3 genormt sind. Auch bei der Handelsbezeichnung „UV 400“ kann von einem guten Sonnenschutz ausgegangen werden. Entscheidend ist auch, die Brille gemeinsam mit dem Helm anzuprobieren. Zwischen Helm und Brille sollte nur ein geringer Schlitz sein, um möglichst optimal vor Kälte und Wind geschützt zu sein.
Skiunfälle im Ausland
Grundsätzlich können Winterurlauber im Rahmen ihrer österreichischen Versicherung in den meisten europäischen Ferienorten ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, es gilt allerdings einige Hinweise zu beachten. Beim Packen für den Urlaub sollte man neben Ski, Helm, Handschuhen und dem Skianzug eines nicht vergessen: die e-card. Mit der Plastikkarte ist man nicht nur in Österreich, sondern auch in den meisten europäischen Ländern krankenversichert. Möglich macht das die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die sich auf der Rückseite (blaue Seite) der e-card befindet.
Wer sich im Ausland verletzt, soll die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ebenfalls vor der Behandlung vorweisen. Sie befindet sich auf der Rückseite (blaue Seite) der e-card. Akzeptiert wird die EKVK in der gesamten EU sowie in der Schweiz, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Mazedonien, Norwegen, Island und Liechtenstein. Für Reisen in die Türkei müssen sich Urlauberinnen und Urlauber nach wie vor einen
Urlaubskrankenschein besorgen. Dieser ist bei der Arbeitsstelle oder beim jeweiligen Krankenversicherungsträger – etwa der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) – erhältlich.
Um sicherzugehen, dass die Behandlung über die EKVK abgerechnet wird, sollte vor der Abreise überprüft werden, ob auf der blauen Seite alle Felder ausgefüllt sind. Sollten hier nur Sternsymbole zu sehen sein, ist die EKVK nicht gültig. In diesem Fall muss vor dem Reiseantritt eine provisorische Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Bei der WGKK sollte die Ersatzbescheinigung ein bis zwei Wochen vor dem Urlaubsantritt angefordert werden.
Wer in einem Land, in dem die EKVK gilt, akut erkrankt, hat das Recht, so behandelt zu werden wie eine dort sozialversicherte Person.
Kosten für den Abtransport vom Berg werden meist nicht übernommen
Die Wiener Gebietskrankenkasse macht darauf aufmerksam, dass bei der Übernahme von Transportkosten strenge Anforderungen erfüllt werden müssen: Sollte sich eine Versicherte/ein Versicherter während des Urlaubs
in Österreich so schwer verletzen, dass sie oder er nicht mit dem Auto fahren oder darin transportiert werden kann, werden die Transportkosten in die nächstgelegene Krankenanstalt oder zur nächsten Fachärztin/zum nächsten Facharzt von der WGKK übernommen.
Verletzt sich eine Skifahrerin/ein Skifahrer am Berg, können die Kosten für den Abtransport (z. B. Hubschrauber) vom Berg kraft Gesetz (§ 131/4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nicht vom gesetzlichen Krankenversicherungsträger übernommen werden. Für diesen Fall müsste mittels einer privaten Versicherung Vorsorge getroffen werden.
Ausnahme: Ist eine Versicherte/ein Versicherter schwerwiegend oder lebensbedrohlich verletzt (z. B. Schädel-Hirn-Trauma) und ist ein Transport auf dem Landweg unmöglich, übernimmt die WGKK einen Teil der Kosten des Flugtransports. Dazu muss aber die medizinische Notwendigkeit des Flugtransports bescheinigt und vom medizinischen Dienst der WGKK anerkannt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach den Satzungstarifen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der WGKK. Derzeit liegt der Zuschuss für Flugtransporte nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik bei 894,93 Euro. (Stand: Februar 2018)
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Quellen:
Allgemeine Unvallversicherungsanstalt (AUVA) Österreich
Wiener Gebietskrankenkasse
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