Seit 1.1.2014 gilt die neue Hygiene Verordnung für Ordinationsstätten und Gruppenpraxen, das Ziel: Optimierung von Qualität und Sicherheit. Doch aufgrund der Vielfalt der angebotenen medizinischen Leistungen kam es bei der Umsetzung der Anforderungen schon bald zu Unsicherheiten und Missverständnissen. So wurden im Dezember 2015 bei der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer neue Bestimmungen erlassen, die Klarheit schaffen sollen.
Neue Anforderungen an hygienische Rahmenbedingungen
Zikavirus, Vogelgrippe, multi-resistente Keime – die Liste neuer Krankheitsbedrohungen scheint immer länger zu werden. Jedenfalls führt auch die mediale Berichterstattung dazu, dass die Unsicherheit unter Patienten steigt, weshalb die Politik mit höheren Anforderungen an hygienische Maßstäbe in sämtlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens reagiert. Mit dem Erlass der Hygiene-Verordnung 2014 sollten so auch die hygienischen Rahmenbedingungen für Ordinationen und Gruppenpraxen neu festgelegt werden.
Doch mangels differenzierter Vorgaben, wurden bei Überprüfungen immer wieder auf Vorgaben zurückgegriffen, die eigentlich nur für Krankenhäuser und Spitäler Anwendung finden sollten. Die Verunsicherung in der Ärzteschaft war entsprechend groß, bis sich die Ärztekammer dazu entschlossen hat drei weitere Anlagen zur Hygiene-Verordnung zu veröffentlichen.
Anlage 2 – bauliche Gestaltung von Ordinationsräumen
In Anlage 2 werden die Grundlagen der baulichen Gestaltung und Ausstattung von Behandlungsräumen in Ordinationen und Gruppenpraxen beschrieben. Hierbei werden die genauen Definitionen von Beratungs- und Behandlungsräumen erörtert, sowie die jeweiligen Vorgaben und Verbote aufgezählt. Dies betrifft die Ausgestaltung (abwaschbare, desinfektionsmittelbeständige Wände und Böden, fugenfrei bei Kontaminationsgefahr), Ausstattung (Handwaschplatz bzw. Medizinischer Handwaschplatz) und Einrichtung (Pflanzen im Anmeldebereich und Wartezimmer).
Spezielle zusätzliche Vorgaben betreffen Räumlichkeiten, in denen Eingriffe mit erhöhtem Infektionsrisiko – etwa größere Wundversorgungen, größere dermatologische Eingriffe, sowie invasive Eingriffe mit erhöhter Infektionsgefahr – vorgenommen werden, also sogenannte Eingriffsräume:
– der Patienten-Umkleidebereich muss extern liegen
– es muss einen eigenen Personal-Umleidebereich geben
– es muss ein medizinischer Handwaschplatz existieren
– installierte Fliegengitter
– staubdichte Decke
– Be- und Entlüftungsanlage; abhängig vom Leistungsspektrum mit oder ohne Fortleitungssystem
Operationsräume für operative und größere invasive Eingriffe müssen noch weitergehende Erfordernisse erfüllen, die ebenfalls in Anlage 2, die mit 1. Jänner 2017 in Kraft tritt, genau beschrieben werden. Bauliche Änderungen und Ergänzungen in Behandlungsräumen sind dann also bis längstens 1. Juli 2017 umzusetzen.
Anlage 3 – Informationen zum Umgang mit infektiösen Patienten
Diese Ergänzungen regeln genau, welche Maßnahmen vor und nach der Behandlung bei Patienten mit gravierendem Verdacht auf hochkontagiöse Erkrankung, mit hoher Mortalität oder Letalität getroffen werden müssen. Sie trat mit 1.1.2016 in Kraft.
Anlage 4 – Aufbereitung von Medizinprodukten
Eine genaue Gestaltungsanleitung für die Aufbereitung üblicher Medizinprodukte in Ordinationen, enthält Anlage 4 der Hygien-Verordnung, die ebenfalls am 1. Jänner 2016 in Kraft getreten ist. Sie unterscheidet je nach Verwendungszweck zwischen unkritischer (Berührung mit intakter Haut), semikritischer (Berührung mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut) und kritischer (Kontakt mit Blut, Durchdringung der Haut oder Schleimhaut) Verwendung und fasst die entsprechenden Anforderungen bei der Aufbereitung zusammen.
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Quellen:
arzthygiene.at – Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement zur Hygieneverordnung
Österreichische Ärztekammer: Hygiene-V 2014
Doktor in Wien: Hygiene-Verordnung (01_2016)
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